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   KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83   

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https://dejure.org/1984,4799
KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83 (https://dejure.org/1984,4799)
KG, Entscheidung vom 22.05.1984 - 1 W 5196/83 (https://dejure.org/1984,4799)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 1 W 5196/83 (https://dejure.org/1984,4799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Erbscheins nach einem deutschen Erblasser mit Grundstück in Österreich; Ausländisches Grundstück als Teil eines Nachlasses; Ein in Österreich gelegenes Grundstück als Teil des Nachlasses eines deutschen Erblassers; Internationale Zuständigkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2769 (Ls.)
  • Rpfleger 1984, 358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 02.06.1982 - BReg. 1 Z 45/81

    Zum Erbrecht bei Ausländergrundstücken in Österreich

    Auszug aus KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83
    Vielmehr hat das Schrifttum mit Recht aus den auch vom Landgericht angeführten Vorschriften ( Art. 24 Abs. 1, 28 EGBGB ; § 28 Abs. 2 IPR-Gesetz in Verbindung mit § 107 Jurisdiktionsnorm - JN - und § 22 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen - AußstrG) gefolgert, daß unabhängig von der weiteren Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art als Erbstatut jetzt einheitlich deutsches Recht anzuwenden ist, sich also insbesondere die Erbfolge nach deutschem materiellen Recht richtet, jedenfalls der Erbschaftserwerb an Immobilien (Erbgang) einschließlich verfahrensrechtlicher Kompetenzen weiterhin allein nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (vgl. Firsching, IPRax 1983, 168; Hoyer, Festschrift für Beitzke 1979, Seite 521, 536; Jayme, ZFRV 1983, 162, 167 f; Palandt/Heldrich, Art. 24 EGBGB Anm. 1; Staudinger/Graue, Art. 28 EGBGB Rdnr. 37-39; insoweit übereinstimmend auch BayObLGZ 1982, 236 = IPRax 1983, 187, 189).

    Die davon zu unterscheidende Frage, ob das für die Verlassenschaftsabhandlung zuständige österreichische Bezirksgericht die Erbfolge in bezug auf den in Österreich gelegenen Grundbesitz nach dem Heimatrecht des Erblassers als nunmehr einheitlichem Erbstatut zu beurteilen hat (so Firsching, IPRax 1981, 86, 87 und 1983, 166, 168; Jayme, ZfRV 1983, 162, 167 f; Palandt/Heldrich, a.a.O.; Staudinger/Graue, a.a.O.) oder aufgrund des als einseitige Kollisionsnorm aufzufassenden § 32 IPR-Gesetz in Verbindung mit § 31 IPR-Gesetz gemäß § 28 Abs. 2 IPR-Gesetz insoweit materielles österreichisches Erbrecht anzuwenden ist (so BayObLGZ 1982, 236 = IPRax 1983, 187, 190 und offenbar auch das Bezirksgericht Rohrbach im vorliegenden Fall), kann hier offenbleiben.

  • BGH, 05.04.1968 - V ZR 18/67

    Internationales Privatrecht (Nachlaßspaltung)

    Auszug aus KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83
    Bei Erbfällen, die sich vor dem 1. Januar 1979 ereignet haben, richtete sich nach ganz herrschender Meinung die Erbfolge hinsichtlich in Österreich gelegener Grundstücke auch bei einem deutschen Erblasser nach österreichischem Recht und galt für diesen abgespaltenen Nachlaßteil bezüglich aller erbrechtlicher Fragen im weiteren Sinne das besondere Erbstatut gemäß Art. 28 EGBGB (vgl. nur BGHZ 50, 63, 68 f.; BayObLGZ 1959, 390; Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Stand: März 1981, Österreich: Grdz. C III Rdnr. 23, 26, 31; Staudinger/Graue, BGB, 12. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 38).
  • BGH, 17.04.1980 - IVa ZR 8/80

    Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im deutschen internationalen Privatrecht

    Auszug aus KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83
    Der Bundesgerichtshof hat sich in einem obiter dictum ebenfalls dahingehend geäußert, daß der Grundsatz der Nachlaßspaltung wohl für die Zukunft durch das österreichische IPR-Gesetz überholt sei (BGH, NJW 1980, 2016 = FamRZ 1980, 673).
  • OLG Hamm, 01.12.1971 - 15a W 511/71

    Einziehung eines über einen Nachlass erteilten gemeinschaftlichen Erbscheines;

    Auszug aus KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83
    Dies gilt entsprechend bei nach § 2369 BGB für Lastenausgleichszwecke erteilten gegenständlich beschränkten Erbscheinen (OLG Hamm, OLGZ 1972, 352, 357 f.), ferner ist mit Recht Unrichtigkeit im Sinne des § 2361 BGB angenommen worden, wenn der nach einem deutschen Erblasser erteilte Erbschein nicht den erforderlichen Vermerk enthält, daß er sich nicht auf das unbewegliche Vermögen in Österreich erstreckt (vgl. BayObLGZ 1959, 390, 399 f. für einen Erbfall vor dem 1. Januar 1979).
  • BayObLG, 23.09.1980 - BReg. 1 Z 62/80
    Auszug aus KG, 22.05.1984 - 1 W 5196/83
    Ähnliche Ausführungen enthält eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1980, 276 = IPRax 1981, 100, 101), die allerdings den umgekehrten Fall eines österreichischen Erblassers mit Grundbesitz in Deutschland betrifft.
  • BayObLG, 31.07.1996 - 1Z BR 194/95

    In Rumänien belegenes Grundstück als Teil des Nachlasses eines deutschen

    1 Z 45/81">BayObLGZ 1982, 236/245; KG OLGZ 1984, 428/431; MünchKomm/Birk BGB 2.Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 337 bis 339; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 12; Soergel/Damrau BGB 12.Aufl. § 2369 Rn.4; Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 833; Staudinger/Firsching BGB 12.Aufl. § 2353 Rn. 80; Palandt/Heldrich Art. 25 EGBGB Rn. 20; a.A. Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 5 m.w.N.; Zimmermann ZEV 1995, 275/282).
  • OLG Zweibrücken, 10.07.1985 - 3 W 133/85

    Streit um die Erteilung eines Erbscheins nach französischem Recht durch ein

    Auf die Situation des Einzelfalles kann es indessen nicht ankommen: Es geht hier nämlich nicht nur um die Feststellung und amtliche Verlautbarung einer Erbfolge auf der Grundlage eines fremden materiellen Erbrechts; der Erbschein nach § 2353 BGB ist mehr als ein bloßes Erbfolgeattest: Er genießt umfassenden Verkehrsschutz (vgl. §§ 2365, 2366 BGB), allerdings nur in dem Geltungsbereich dieser Vorschriften (vgl. KG OLGZ 1984, 428, 432 betreffend die Aufnahme eines beschränkenden Vermerks in den allgemeinen Erbschein für den Fall der Nachlaßspaltung).
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